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HG 2021

Art 2a Kreditermächtigung zur Finanzierung von Kapitel 13 19 – Sonderfonds Corona-Pandemie

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2021--2021/2a#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) und den dort auszugleichenden Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2021 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 11 635 359 000 € aufzunehmen. Die Kreditermächtigung kann übertragen werden, soweit diese Kreditmittel nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2021 aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2021--2021/2a#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2021 Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen, soweit die Kreditermächtigung im vorausgegangenen Haushaltsjahr für Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2020 nicht in Anspruch genommen wurde und zur Deckung noch benötigt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2021--2021/2a#abs-3 (3) (außer Kraft)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2021--2021/2a#abs-4 (4) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Art 2 Art 3