Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2019/2020
HG 2019/2020Art 2a Kreditermächtigung zur Finanzierung von Kapitel 13 19 – Sonderfonds Corona-Pandemie
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2019_2020/2a#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) und den dort auszugleichenden Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2020 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 20 000 000 000 € aufzunehmen. Die Kreditermächtigung kann übertragen werden, soweit diese Kreditmittel bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2020 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2019_2020/2a#abs-2 (2) (außer Kraft)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2019_2020/2a#abs-3 (3) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.