Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 72 Einstellungsvoraussetzungen, Einstellungsbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/72#abs-1 (1) In den fachlichen Schwerpunkt Technischer Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäß § 5 Satz 1 Nrn. 1 und 4 bis 6 erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/72#abs-2 (2) Einstellungsbehörden sind bei einem Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene die Präsidien der bayerischen Polizei, das Bayerische Landeskriminalamt und das Bayerische Polizeiverwaltungsamt, in der vierten Qualifikationsebene das Staatsministerium.

§ 71a § 73