Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
FachV-Pol/VS§ 71 Feststellung des Qualifikationserwerbs
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium stellt fest, ob der Bewerber oder die Bewerberin auf Grund der nach § 70 zu fordernden Nachweise die Qualifikation erworben hat. Dabei legt es den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.