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Art 1 Gesetzliche Feiertage

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFTG--1980/1#abs-1 (1) Gesetzliche Feiertage sind

1. im ganzen Staatsgebiet

Neujahr,

Heilige Drei Könige (Epiphanias),

Karfreitag,

Ostermontag,

der 1. Mai,

Christi Himmelfahrt,

Pfingstmontag,

Fronleichnam,

der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,

Allerheiligen,

Erster Weihnachtstag,

Zweiter Weihnachtstag,

2. in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung

Mariä Himmelfahrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFTG--1980/1#abs-2 (2) In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August (Friedensfest) gesetzlicher Feiertag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFTG--1980/1#abs-3 (3) Das Landesamt für Statistik stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. Ist danach Mariä Himmelfahrt in einer Gemeinde gesetzlicher Feiertag, so macht die Gemeinde dies ortsüblich bekannt.

Art 2