Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes und des Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs

DVFAG/SchKFrG

§ 7

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayDVFAG_SchKFrG/7#abs-1 (1) Die Bescheide über die pauschalen Zuweisungen werden vom Landesamt für Statistik erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayDVFAG_SchKFrG/7#abs-2 (2) Die pauschalen Zuweisungen werden jährlich in vier Raten, zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November ausbezahlt. Die Aufgabenträger erhalten zu diesen Terminen angemessene Abschlagszahlungen, wenn die Bescheide über die pauschalen Zuweisungen eines Jahres noch nicht erlassen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayDVFAG_SchKFrG/7#abs-3 (3) Stellen sich nach Erlaß des Bescheides Unrichtigkeiten der Berechnungsgrundlagen heraus, so wird der Ausgleich grundsätzlich mit dem nächsten Jahresbescheid herbeigeführt. Dabei werden die Berechnungsgrundlagen des nächsten Jahres entsprechend erhöht oder vermindert. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Berücksichtigung in einem späteren Bescheid nicht möglich ist. In Fällen von schwerwiegender Bedeutung kann mit Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat der ursprüngliche Bescheid berichtigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayDVFAG_SchKFrG/7#abs-4 (4) Aufgabenträger melden dem Landesamt für Statistik unverzüglich den Zeitpunkt ihres Ausscheidens. Die Zahlung der pauschalen Zuweisungen wird mit der auf das Vierteljahr ihres Ausscheidens folgenden Rate eingestellt. Diese Rate wird zeitanteilig gekürzt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayDVFAG_SchKFrG/7#abs-5 (5) Neu hinzukommende Aufgabenträger erhalten die erste Rate der pauschalen Zuweisungen im nachfolgenden Vierteljahr. Diese Rate wird zeitanteilig gekürzt.

§ 6 § 8