Gesetze / Landesrecht Bayern / Deutschlandradio-Staatsvertrag
DLR-StV§ 29 Finanzierung
Stand: 27.08.2026
Die Körperschaft wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert. Sie deckt im übrigen ihre Ausgaben durch sonstige Einnahmen.