Gesetze / Landesrecht Bayern / Deutschlandradio-Staatsvertrag

DLR-StV

§ 10 Verlautbarungsrecht

Stand: 27.08.2026

Bayern

Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.

§ 9 § 11