Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsschulordnung
BSO§ 3 Anmeldung, Schulwechsel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/3#abs-1 (1) Die Anmeldung zum Besuch der Berufsschule soll bis zum letzten Ferientag abgeschlossen sein. Ort und Zeit der Anmeldung werden von der Schule festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/3#abs-2 (2) Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Berufsschule. Bei der Anmeldung ist der Schule das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und – soweit ein Ausbildungsverhältnis eingegangen ist – der Ausbildungsvertrag oder eine entsprechende Bestätigung des Betriebs in Kopie zu übergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/3#abs-3 (3) Tritt eine berufsschulpflichtige Schülerin oder ein berufsschulpflichtiger Schüler an eine andere bayerische Schule über, benachrichtigt die aufnehmende Schule die abgebende Berufsschule. Erfolgt die Benachrichtigung nicht innerhalb von zwei Unterrichtswochen, benachrichtigt die abgebende Berufsschule die Kreisverwaltungsbehörde.