Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsschulordnung
BSO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/1#abs-1 (1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Berufsschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/1#abs-2 (2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.