Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag Altersversorgung

ATV

§ 7 Höhe der Betriebsrente

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/7#abs-1 (1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/7#abs-2 (2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/7#abs-3 (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.

§ 6 § 8