Gesetze / Landesrecht Bayern / Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung
ZustVAMÜB§ 1 Arzneimittelüberwachungsbehörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVAM%C3%9CB/1#abs-1 (1) Arzneimittelüberwachungsbehörden sind das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention als oberste Landesgesundheitsbehörde, die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken sowie die Kreisverwaltungsbehörden. Örtlich zuständig ist insoweit die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben und die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und Oberpfalz. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist als amtliche Arzneimitteluntersuchungsstelle zuständig für die Untersuchung und Begutachtung amtlich entnommener Proben. § 1 Abs. 2 der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVAM%C3%9CB/1#abs-2 (2) Die Arzneimittelüberwachungsbehörden sind nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 zuständig für den Vollzug von Vorschriften aus dem Arzneimittel-, Apotheken-, Betäubungsmittel-, Tierarzneimittel-, Transfusions-, Transplantations- und Heilmittelwerberecht.