Gesetze / Landesrecht Bayern / StMUK-Zuständigkeitsverordnung

ZustV-KM

§ 8 Dienstreisen, Umzugskosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-KM/8#abs-1 (1) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass im Inland wird

1. dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt für die Schulleiter an Grund- und Mittelschulen,

2. der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die

a) Schulleiter an Förderschulen, an Klinikschulen sowie an der Landesschule für Körperbehinderte,

b) Schulaufsichtsbeamten an den Staatlichen Schulämtern,

c) Leitung des Stiftungsamts Aschaffenburg sowie

3. dem jeweils örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten für die Schulleiter an Gymnasien und Realschulen

übertragen.

Das Staatsministerium nimmt die Zuständigkeit nach Satz 1 wahr für

1. die Leiter der beruflichen Schulen,

2. die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, die Realschulen und die Berufliche Oberschule in Bayern sowie die Seminarvorstände des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen,

3. die Leitungen der Abteilungen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern und des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern und

4. die Direktoren des Landesamts für Schule, der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-KM/8#abs-2 (2) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass ins Ausland wird, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3,

1. der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die

a) Beschäftigten und Schulleiter an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Klinikschulen sowie der Landesschule für Körperbehinderte,

b) Beschäftigten an den staatlich verwalteten Studienseminaren,

c) Schulaufsichtsbeamten an den Staatlichen Schulämtern,

2. der Regierung von Unterfranken für die Leitung und die Beschäftigten am Stiftungsamt Aschaffenburg sowie

3. dem jeweils örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten für die Schulleiter an Gymnasien und Realschulen

übertragen.

Das Staatsministerium nimmt die Zuständigkeit nach Satz 1 wahr für

1. die Leiter der beruflichen Schulen,

2. die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, die Realschulen und die Berufliche Oberschule in Bayern sowie die Seminarvorstände des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen,

3. die Leitungen der Abteilungen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern und des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern und

4. die Direktoren des Landesamts für Schule, der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-KM/8#abs-3 (3) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen aus Anlass von sonstigen Schulveranstaltungen im Sinne von Art. 30 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wird

1. dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt für die Schulleiter an Grund- und Mittelschulen,

2. dem jeweiligen Schulleiter für die Beschäftigten an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und Klinikschulen

übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-KM/8#abs-4 (4) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörde zur Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass wird der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die den privaten Grund- und Mittelschulen nach Art. 31 Abs. 6 BaySchFG zugeordneten Lehrkräften und Förderlehrern übertragen. Für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass des den privaten Förderschulen und Klinikschulen nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 6 BaySchFG zugeordneten Personals gelten die Bestimmungen hinsichtlich der Beschäftigten und Schulleiter an staatlichen Förderschulen und Schulen für Kranke entsprechend mit der Maßgabe, dass statt des Schulleiters die jeweilige Regierung zuständig ist, soweit der Schulleiter nicht Dienstvorgesetzter des Personals ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-KM/8#abs-5 (5) An den Studienkollegs bei den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Freistaates Bayern gelten die Regelungen für die Gymnasien entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-KM/8#abs-6 (6) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Zusage für die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe wird den Regierungen für die Beschäftigten und Schulleiter an den Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen übertragen.

§ 7 § 9