Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezüge-Zuständigkeitsverordnung

ZustV-Bezüge

§ 6 Nachversicherung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-Bez%C3%BCge/6#abs-1 (1) Die Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Beamte, Richter und sonstige versicherungsfrei Beschäftigte, deren Dienstherr oder Arbeitgeber der Freistaat Bayern ist, wird durch das Landesamt erteilt, soweit eine Zuständigkeit des Landesamts für die Bezügeabrechnung nach dieser Verordnung gegeben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-Bez%C3%BCge/6#abs-2 (2) Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 185 Abs. 1 SGB VI werden für den in Abs. 1 genannten Personenkreis durch das Landesamt gezahlt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-Bez%C3%BCge/6#abs-3 (3) Die Nachversicherungsbescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI wird für den in Abs. 1 genannten Personenkreis durch das Landesamt erteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-Bez%C3%BCge/6#abs-4 (4) Die Zuständigkeit des Landesamts nach den Abs. 1 bis 3 umfasst alle versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisse, die beim Freistaat Bayern zurückgelegt wurden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-Bez%C3%BCge/6#abs-5 (5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 obliegen die dort genannten Aufgaben

1. der Versorgungskammer für die Beamten des Freistaates Bayern und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten bei dieser Behörde,

2. der Versorgungskammer für die zur Versicherungskammer Bayern und zur Tierseuchenkasse beurlaubten Beamten.

§ 5 § 7