Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezüge-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-Bezüge§ 1 Besoldung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-Bez%C3%BCge/1#abs-1 (1) Das Landesamt für Finanzen (Landesamt) setzt für den staatlichen Bereich die Besoldung der Beamten und Richter fest und ordnet sie zur Zahlung an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-Bez%C3%BCge/1#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 obliegt die Festsetzung und Anordnung der Besoldung der bei der Versorgungskammer beschäftigten Beamten sowie der zur Versicherungskammer und zur Tierseuchenkasse beurlaubten Beamten der Versorgungskammer.