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ZQualVBau

§ 4 Durchführung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZQualVBau/4#abs-1 (1) Die Prüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Prüfung wird schriftlich abgelegt. Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung des Zwecks der Prüfung ausgewählt. Sie haben Teilaufgaben aus folgenden Bereichen zu enthalten:

1. Baurecht,

2. Standsicherheit,

3. Schallschutz,

4. Wärmeschutz sowie

5. Brandschutz.

Die regelmäßige Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Baurecht eine Stunde, im Fach Standsicherheit drei Stunden und in den Fächern Schallschutz, Wärmeschutz und Brandschutz je zwei Stunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZQualVBau/4#abs-2 (2) §§ 5, 11, 12, 16 Abs. 1, §§ 17 bis 20, 32 bis 35 und 54 APO gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZQualVBau/4#abs-3 (3) Die Teilaufgaben werden von jeweils hierfür fachkundigen Prüfenden bewertet. Die Prüfenden werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Anzahl der Prüfenden sowie das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfenden richten sich nach § 21 Abs. 1 und 2 APO.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZQualVBau/4#abs-4 (4) Für die Bewertung der Teilaufgaben und die Ermittlung der Gesamtnote gelten § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 APO entsprechend. Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Teilaufgaben mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. Wurde eine Teilaufgabe mit einer Note unterhalb der Note „ausreichend“ bewertet, haben die Prüfenden dies hinreichend zu begründen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZQualVBau/4#abs-5 (5) An der Prüfung Teilnehmende können schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erheben. Die Einwendungen sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Handwerkskammer für Mittelfranken zu erheben und zu begründen. Entsprechen die Einwendungen nicht der Form oder Frist der Sätze 1 und 2 werden sie von der Handwerkskammer für Mittelfranken zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

§ 3 § 5