Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz
ZAPO-J§ 33 Allgemeines
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/33#abs-1 (1) Die Prüfungen sind Verständnisprüfungen und erstrecken sich auf das geltende Recht in den Prüfungsgebieten mit seinen geschichtlichen, gesellschaftlichen, politischen und europarechtlichen Grundlagen. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsgebieten zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/33#abs-2 (2) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie werden an den Ausbildungseinrichtungen oder am Sitz der Oberlandesgerichte abgenommen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann von Satz 2 abweichende Prüfungsorte bestimmen. Hierbei ist auch zu bestimmen, ob die in § 30 Abs. 1 genannten Aufgaben in diesem Fall von den Leiterinnen oder Leitern der Ausbildungseinrichtungen oder von den örtlichen Prüfungsleiterinnen oder Prüfungsleitern wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/33#abs-3 (3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt. Sie sind an den Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten. Soweit Aufgaben mit der automatisierten Datenverarbeitung zu bearbeiten sind, können diese auch zeitlich versetzt gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/33#abs-4 (4) Die Prüflinge dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Sie haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.