Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
ZAPO-F II§ 10 Überprüfung von Prüfungsentscheidungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/10#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmer können beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erheben. Diese Einwendungen sind spätestens zwei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/10#abs-2 (2) Entsprechen die Einwendungen nicht dem Absatz 1, so werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. Im übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. Auf Grund der Stellungnahmen der Prüfer entscheidet das Prüfungsamt über die Einwendungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/10#abs-3 (3) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann das zuständige Prüfungsamt auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, daß von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. Erstreckt sich ein Verfahrensmangel auf die Bereiche mehrerer Prüfungsämter, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungshauptausschusses.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/10#abs-4 (4) Ein Antrag nach Absatz 3 ist unverzüglich schriftlich zu stellen. Der Antrag ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Teil des Prüfungsverfahrens, der mit Mängeln behaftet war, seit mehr als einem Monat abgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/10#abs-5 (5) Sechs Monate nach Ausstellung des Zeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung dürfen auch von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 3 nicht mehr getroffen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/10#abs-6 (6) Durch Anträge im Sinn der Absätze 1, 3 oder 4 wird die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht gewahrt.