Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F I

§ 34 Sport

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/34#abs-1 (1) Voraussetzung für die Teilnahme an der fachlichen Abschlussprüfung im Fach Sport sind der Nachweis

1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,

2. eines Sportvereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,

3. der erfolgreichen Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Wintersport – Ski alpin“.

Die Teilnahme kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sein können. Im Fall von Satz 2 wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn alle Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/34#abs-2 (2) § 33 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die praktischen Prüfungsteile mit Teilprüfungen des sportlichen Leistungsvermögens und der Methodik der Vermittlung durch ein Prüfungsgespräch auf die Sportarten Gerätturnen, Leichtathletik und Schwimmen erstrecken. In geeigneten Fällen können die praktischen Prüfungsteile im Fach Sport unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/34#abs-3 (3) In den Sportarten Gymnastik und Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, in den Sportspielen Basketball, Handball, Fußball, Volleyball sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 19 Abs. 1 als Gesamtnote nach § 29 Abs. 1 und 2.

§ 33 § 35