Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F I

§ 25 Durchführung schriftlicher Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/25#abs-1 (1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/25#abs-2 (2) Die Durchführung der schriftlichen Prüfungen und deren Bewertung erfolgt unter Beachtung der Pseudonymisierung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/25#abs-3 (3) Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen führen mindestens zwei Lehrkräfte. Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, dass Unterschleife bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. Sie haben die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern und ausdrücklich auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen. Während der Arbeitszeit darf jeweils nicht mehr als ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsraum verlassen. Die Austrittszeit ist auf dem Prüfungspapier zu vermerken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/25#abs-4 (4) Die gefertigten Prüfungsarbeiten werden getrennt von je einer erst- und zweitprüfenden Person selbstständig bewertet. Die zweitprüfenden Personen müssen nicht an der Abteilung des Staatsinstituts unterrichtet haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/25#abs-5 (5) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG auf einem gesonderten Blatt. Sie soll die Begründung der erteilten Note unter Hervorhebung der Vorzüge und Mängel der Arbeit ausweisen. Bei abweichender Beurteilung sollen beide Prüfenden eine Einigung über die Bewertung versuchen. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder überträgt den Stichentscheid einem anderen Prüfenden.

§ 24 § 26