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ZALS

§ 14 Sprecher der Studienreferendare

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/14#abs-1 (1) Die Studienreferendare eines Ausbildungsjahrgangs eines Seminars wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer des Ausbildungsabschnittes einen Seminarsprecher und einen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/14#abs-2 (2) Die Wahlen werden jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes abgehalten. Sie erfolgen schriftlich und geheim. Die Wahlen sind nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Wahlberechtigten anwesend sind. Eine Abwahl ist nur einmal während der Dauer des Vorbereitungsdienstes und mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der Wahlberechtigten zulässig. Rücktritt oder Abwahl bedingen eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen. Die Gültigkeit von Wahl und Abwahl wird durch den Seminarleiter festgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/14#abs-3 (3) Wahlberechtigt und wählbar sind jeweils alle Studienreferendare eines Ausbildungsjahrgangs des betreffenden Seminars.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/14#abs-4 (4) Die Sprecher der Studienreferendare haben die Aufgabe, im Gespräch mit dem Seminarleiter und dem Leiter des Studienseminars Wünsche und Anregungen der Studienreferendare vorzutragen und sich für die Klärung offener Fragen einzusetzen.

§ 13 § 15