Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik
ZALS§ 11 Stellvertretender Leiter des Studienseminars
Stand: 25.08.2026
Der stellvertretende Leiter des Studienseminars unterstützt den Leiter des Studienseminars in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 10 Abs. 1 und 2 und vertritt ihn insoweit im Fall der Verhinderung. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.