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ZALR

§ 4 Anmeldung zum Vorbereitungsdienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/4#abs-1 (1) Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst ist an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/4#abs-2 (2) Die Anmeldung muß spätestens fünf Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Der Termin des Beginns wird im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht. Im Fall des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung muß die Anmeldung zur weiteren Teilnahme am Vorbereitungsdienst spätestens eine Woche nach Aushändigung oder Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung beim Staatsministerium erfolgen.

§ 3 § 5