Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen

ZALGM

§ 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die jeweils ein Jahr umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/7#abs-2 (2) Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Studienseminar teil. Die Zuweisung erfolgt durch die Regierung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/7#abs-3 (3) Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Praktikum (§ 19) und der Hospitation (§ 20) teil und erteilen Eigenverantwortlichen Unterricht (§ 21), jeweils nach Maßgabe der vom Staatsministerium erlassenen Richtlinien.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/7#abs-4 (4) (aufgehoben)

§ 6 § 8