Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen

ZALBV

§ 7 Ausbildung an Einsatzschulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALBV/7#abs-1 (1) Durch die Erteilung von Unterricht an Einsatzschulen sollen die Studienreferendare ihre pädagogischen, fachdidaktischen und methodischen Erfahrungen erweitern und Sicherheit im Unterrichten gewinnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALBV/7#abs-2 (2) Die Studienreferendare erteilen bis zu zehn Wochenstunden eigenverantwortlichen oder zusammenhängenden Unterricht. Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts soll sechs Wochenstunden nicht unterschreiten. Ausbildungsformen gemäß § 6 Abs. 3 können als Unterricht gewertet werden. Für den Fall einer Unterrichtsaushilfe gilt § 8. Es ist zu vermeiden, dass Studienreferendare während des gesamten zweiten Ausbildungsabschnitts nur in einer Jahrgangsstufe eingesetzt werden. Sie sollen nicht mehr als eine Klasse als Klassenleiterin oder Klassenleiter führen und nicht zu Vertretungsstunden herangezogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALBV/7#abs-3 (3) Der Unterrichtseinsatz der Studienreferendare darf nur im Rahmen der zu erwerbenden Lehrbefähigung stattfinden und soll in ausgewogener Kombination der Unterrichtsfächer erfolgen. Abweichend hiervon ist ein Einsatz der Studienreferendare im Fach Deutsch an Berufsschulen stets möglich.

§ 6 § 8