Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen

WkPV

§ 7 Kassenwesen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WkPV/7#abs-1 (1) Für Einrichtungen, die als Regiebetrieb oder als Eigenbetrieb geführt werden, ist eine Sonderkasse einzurichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WkPV/7#abs-2 (2) Der festgesetzte Höchstbetrag eines Kassenkredits für die Kassenführung einer Einrichtung soll ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge bei den Nummern 1 bis 8, 23 bis 25 und 29 der Gewinn- und Verlustrechnung nicht übersteigen.

§ 6 § 8