Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser

WkKV

§ 1 Sondervermögen, anzuwendende Vorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WkKV/1#abs-1 (1) Kommunale Krankenhäuser, die den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) unterliegen und als Regiebetrieb geführt werden, sind wie ein Sondervermögen zu verwalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WkKV/1#abs-2 (2) Für kommunale Krankenhäuser, die als Regiebetrieb, Eigenbetrieb oder selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts geführt werden, sind die für die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung nicht anzuwenden, soweit in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) und in dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen sind. Diese Verordnung gilt nicht für Krankenhäuser in einer Rechtsform des privaten Rechts, die einen kommunalen Träger haben oder an denen ein kommunaler Träger beteiligt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WkKV/1#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 können auf die mit einem Krankenhaus wirtschaftlich verbundenen Einrichtungen angewandt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WkKV/1#abs-4 (4) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnungen (KommHV-Doppik, KommHV-Kameralistik) verwiesen wird, ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden, die für die Haushaltsführung der Kommune gilt.

§ 2