Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 24a Einsicht in Prüfungsakten
Stand: 10.06.2019
Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.
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