Gesetze / Landesrecht Bayern / Waldschadinsektenverordnung

WaldSchadInV

§ 3 Erklärung und Fristbestimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSchadInV/3#abs-1 (1) Die nach § 2 zum Erlaß von Verwaltungsakten zuständigen Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung können zur Bekämpfung der schädlichen Insekten bestimmte Gebiete als von einem schädlichen Insekt befallen oder durch ein schädliches Insekt gefährdet erklären und eine Frist bestimmen, innerhalb derer die nach § 4 dieser Verordnung erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSchadInV/3#abs-2 (2) Die Erklärung und Fristbestimmung sind im Amtsblatt der zuständigen Behörde bekanntzumachen.

§ 2 § 4