Gesetze / Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung
WaffRGDV§ 5 Datenabruf im automatisierten Verfahren
Stand: 10.06.2019
Die Datenübermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgt unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe oder über die von der Registerbehörde bereitgestellte Portalanwendung. § 2 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.