Gesetze / Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4INTERELEKTROBek

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Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WZG%C2%A74INTERELEKTROBek/(xxxx)#abs-1 (1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen und das Kennzeichen der Internationalen Organisation für Ökonomische und Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektrotechnischen Industrie "INTERELEKTRO" (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WZG%C2%A74INTERELEKTROBek/(xxxx)#abs-2 (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. Dezember 1978 (BGBl. I S. 1950).