Gesetze / Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
WZG§4ESPBek 1983(XXXX)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WZG%C2%A74ESPBek%201983/(xxxx)#abs-1 (1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das im Königreich Spanien für gewerbliche Waren eingeführt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WZG%C2%A74ESPBek%201983/(xxxx)#abs-2 (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBl. I S. 833).