Gesetze / Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4CEPTBek

(XXXX)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WZG%C2%A74CEPTBek/(xxxx)#abs-1 (1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das in der Anlage aufgeführte Kennzeichen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WZG%C2%A74CEPTBek/(xxxx)#abs-2 (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (BGBl. I S. 1345).