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Gesetze / Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35JAMBek

(XXXX)

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des jamaikanischen Außenministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Jamaika in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

WZG§35JAMBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/WZG§35JAMBek/(xxxx)

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/WZG§35JAMBek/(xxxx), abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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