Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 79 Information und aktive Beteiligung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/79#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Bewertung nach § 73 Absatz 1, die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 Absatz 1 und die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1. Sie fördern eine aktive Beteiligung der interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne nach § 75 und koordinieren diese mit den Maßnahmen nach § 83 Absatz 4 und § 85.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/79#abs-2 (2) Wie die zuständigen staatlichen Stellen und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten im Übrigen über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zu erwartendem Hochwasser rechtzeitig gewarnt werden, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

§ 78d § 80