Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
VwZVGArt 25 Vollstreckung von Geldforderungen des Staates
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/25#abs-1 (1) Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide des Staates sind die Finanzämter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/25#abs-2 (2) Für das Verfahren der Finanzämter und die Kosten der Vollstreckung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist, findet die Finanzgerichtsordnung Anwendung.