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VwZVG

Art 25 Vollstreckung von Geldforderungen des Staates

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/25#abs-1 (1) Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide des Staates sind die Finanzämter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/25#abs-2 (2) Für das Verfahren der Finanzämter und die Kosten der Vollstreckung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist, findet die Finanzgerichtsordnung Anwendung.

Art 24 Art 26