Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
VwZVGArt. 21 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
Stand: 25.08.2026
Über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet die Anordnungsbehörde. Sie sind nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlaß des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.
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