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VersoG

Art 48 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zu gleichen Teilen aus dem Kreis der Mitglieder und der Versicherten vorgeschlagen. Zur Wahrung der aus der Pflichtversicherung herrührenden Belange müssen dem jeweiligen Verwaltungsrat mindestens je zwei Vertreter der Mitglieder und der Versicherten aus Bayern sowie mindestens je ein Vertreter der Mitglieder und der Versicherten aus Rheinland-Pfalz angehören. Das Nähere regelt die Satzung.

Art 47 Art 49