Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen
VersoGArt 48 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Stand: 25.08.2026
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zu gleichen Teilen aus dem Kreis der Mitglieder und der Versicherten vorgeschlagen. Zur Wahrung der aus der Pflichtversicherung herrührenden Belange müssen dem jeweiligen Verwaltungsrat mindestens je zwei Vertreter der Mitglieder und der Versicherten aus Bayern sowie mindestens je ein Vertreter der Mitglieder und der Versicherten aus Rheinland-Pfalz angehören. Das Nähere regelt die Satzung.