Gesetze / Bekanntmachung über die Voraussetzungen für die Auszahlung der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel geleisteten Entschädigung durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung des Australischen Bundes und über die Entschädigungsbeträge, die für die einzelnen Gruppen von Vermögensschäden für die Verteilung durch die Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen
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Stand: 10.06.2019
Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 29. März 1965 über die Verteilung des auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Anteils an der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel nach dem Abkommen vom 1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung (Bundesgesetzbl. 1965 I S. 189) wird bekanntgemacht:
Der Bundesminister der Finanzen