Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BGH, 16.06.2010 – IV ZR 229/09Gefahrerhöhung in der Firmenversicherung: Anzeigepflicht für SchutzgelderpressungsversucheZitiert von 5
- OLG Saarbrücken, 05.10.2011 – 5 U 90/11 - 17
- OLG Celle, 09.08.2007 – 8 U 62/07Zitiert von 1
- OLG Celle, 19.07.2010 – 3 U 96/10
- OLG Köln, 10.10.2006 – 9 U 209/05Zitiert von 1
- OLG Celle, 21.12.2010 – 8 U 87/10
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 19.02.2014 – 23 O 197/13
- BGH, 16.10.2013 – IV ZR 390/12Filmausfallversicherung: Versterben an einer rauschmittelbedingten Intoxikation als Unfall; dem Versicherungsnehmer zurechenbare falsche Angaben in der Gesundheitsselbsterklärung des SchauspielersZitiert von 9
- OLG Karlsruhe, 30.06.2009 – 12 U 6/09
16 Entscheidungen zu § 29 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/29#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/29#abs-2 (2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherers wirksam wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/29#abs-3 (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzuwenden.