Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 206 Kündigung des Versicherers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 05.05.2011 – 12 U 148/10
- BGH, 07.12.2011 – IV ZR 105/11Private Kranken- und Pflegeversicherung: Außerordentliche Kündigung durch den VersichererZitiert von 17
- BGH, 07.12.2011 – IV ZR 50/11Private Krankenversicherung: Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung des VersicherersZitiert von 13
- OLG Celle, 24.02.2011 – 8 U 157/10Zitiert von 3
- BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 706/08Gesundheitsreform 2007 (Basistarif, Portabilität von Altersrückstellungen, dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 163
- OLG Hamm, 06.05.2011 – I-20 U 153/10
Zuletzt entschieden
- OLG München, 19.12.2024 – 25 U 2971/24 e
- FG Münster, 28.08.2024 – 9 K 897/19 E
- FG Köln, 17.01.2024 – 2 K 870/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 206 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/206#abs-1 (1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung durch den Versicherer ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend von Satz 2 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/206#abs-2 (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/206#abs-3 (3) Wird eine Krankheitskostenversicherung oder eine Pflegekrankenversicherung vom Versicherer wegen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers wirksam gekündigt, sind die versicherten Personen berechtigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären; die Prämie ist ab Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu leisten. Die versicherten Personen sind vom Versicherer über die Kündigung und das Recht nach Satz 1 in Textform zu informieren. Dieses Recht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person Kenntnis von diesem Recht erlangt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/206#abs-4 (4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrags, der Schutz gegen das Risiko Krankheit enthält, durch den Versicherer ist zulässig, wenn die versicherten Personen die Krankenversicherung unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortsetzen können. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.