Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 195 Versicherungsdauer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 16.07.2025 – 21 K 1151/25
- OLG Karlsruhe, 02.06.2022 – 12 U 240/21Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 23.11.2012 – 7 U 256/10Zitiert von 3
- BGH, 17.01.2024 – IV ZR 51/22Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in Beitragsentlastungstarif in privater KrankenversicherungZitiert von 22
- BGH, 12.09.2012 – IV ZR 258/11Private Pflichtkrankenversicherung: Wirksamkeit der Vertragskündigung im Zeitpunkt des Zugangs des AnschlussversicherungsnachweisesZitiert von 6
- OLG München, 01.06.2023 – 14 U 8235/21
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 17.01.2023 – 12 U 304/21Zitiert von 12
- OLG Saarbrücken, 20.07.2022 – 5 U 72/21Zitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 13.07.2022 – 5 U 82/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 195 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/195#abs-1 (1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/195#abs-2 (2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/195#abs-3 (3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann vereinbart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren endet. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem anderen Versicherer geschlossen wird.