Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 194 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 26.04.2019 – 25 U 60/18Zitiert von 2
- LG Bonn, 06.07.2018 – 1 O 403/17
- BGH, 10.06.2020 – VIII ZR 360/18Rückforderungsansprüche eines privaten Krankenversicherers aus übergegangenem Recht bezüglich der von seinem Versicherungsnehmer für die patientenindividuell von der Krankenhausapotheke im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung hergestellten Zytostatika an das Krankenhaus gezahlten und von diesem an das Finanzamt abgeführten UmsatzsteuerZitiert von 23
- LG Köln, 18.07.2018 – 25 S 15/17Zitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 26.06.2012 – 4 U 62/11; 4 U 62/11 - 18Zitiert von 2
- BGH, 20.02.2019 – VIII ZR 66/18Ansatz einer materiell-rechtlich nicht angefallenen Umsatzsteuer für die patientenindividuelle Herstellung und Verabreichung von Zytostatika durch ein Krankenhaus: Rückforderungsansprüche des Patienten oder seiner privaten Krankenversicherung; Fall der Nichtausweisung der Umsatzsteuer in den Rechnungen des KrankenhausesZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- LG Duisburg, 08.04.2025 – 6 O 295/24
- BGH, 12.03.2025 – IV ZR 32/24Bedingungsanpassung in der Krankentagegeldversicherung: Notwendige Ersetzung einer unwirksamen Klausel; Einwand der unzumutbaren Härte durch den Versicherer; Beschränkung des Krankentagegeldanspruchs auf den dem Nettoeinkommen entsprechenden TagessatzZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 – L 4 KR 134/22Zitiert von 2
95 Entscheidungen zu § 194 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 194 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/194#abs-1 (1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/194#abs-2 (2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/194#abs-3 (3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.