Gesetze / Landesrecht Bayern / Versammlungsstättenverordnung
VStättV§ 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/41#abs-1 (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/41#abs-2 (2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m 2 Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn der Betreiber über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen und die Brandschutzdienststelle dies dem Betreiber bestätigt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/41#abs-3 (3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde durch den Betreiber rechtzeitig anzuzeigen.