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VStättV

§ 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/26#abs-1 (1) Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum für eine Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden können. Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/26#abs-2 (2) In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend große Räume für die Polizei und die Feuerwehr einzuordnen. Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss eine räumliche Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein; von ihm aus müssen die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/26#abs-3 (3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/26#abs-4 (4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein.

§ 25 § 27