Gesetze / Landesrecht Bayern / Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung

VSU

Anlage 2 (zu § 14 Abs. 2) Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und Altlasten

Stand: 25.08.2026

Bayern

1.

Kompetenzfeststellung und Nachweis

Die von der Zulassungsstelle zugelassenen Untersuchungsstellen müssen die personellen und materiellen Anforderungen nach Teil II Nr. 1, Teil III sowie den Anhängen 1 und 2 des Fachmoduls Boden und Altlasten, Notifizierung und Kompetenznachweis von Untersuchungsstellen im bodenschutzrechtlich geregelten Umweltbereich der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), (Fachmodul Boden und Altlasten), Stand 16. August 2012, veröffentlicht auf der Internetseite der LABO, und zusätzlich die in den Nrn. 2 bis 6 aufgeführten Spezifikationen zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) erfüllen.

2.

Nachweis von Kenntnissen für die Untersuchungsbereiche

1 Je nach beantragtem Teilbereich sind die in Anhang 1 des Fachmoduls Boden und Altlasten festgelegten Untersuchungsparameter nach den angegebenen Untersuchungsverfahren von der Untersuchungsstelle nachweislich zu beherrschen und routinemäßig anzuwenden. 2 Dabei sind Probennahme, Probenaufbereitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation von den beteiligten Untersuchungsstellen auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. 3 Bei der Angabe von mehreren Untersuchungsverfahren ist das Vorhalten mindestens einer Methode nachzuweisen. 4 Die Zulassungsstelle kann andere Untersuchungsverfahren akzeptieren, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde. 5 Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nachzuweisen.

3.

Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung und Infrastruktur

1 Die gerätetechnische Ausstattung muss den Erfordernissen des einzelnen Teilbereichs entsprechen. 2 Die Mindestausstattung ergibt sich aus Anhang 3 des Fachmoduls Boden und Altlasten. 3 Im Übrigen gilt Teil II Nr. 1.3 des Fachmoduls Boden und Altlasten mit der Maßgabe, dass hinsichtlich aller Untersuchungsstellen die örtliche Lage, die baulichen, räumlichen Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung eine gesicherte und störungsfreie Untersuchung gewährleisten müssen.

4.

Interne Qualitätssicherung

Für die Anforderungen an die interne Qualitätssicherung gilt Teil II Nr. 1.4 des Fachmoduls Boden und Altlasten.

5.

Externe Qualitätssicherung

5.1

Der externen Qualitätssicherung dienen vor allem Ringversuche und die Laborprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor-Ort-Untersuchung.

5.2

1 Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an den von der Zulassungsstelle festgesetzten externen Qualitätssicherungsmaßnahmen teilzunehmen. 2 Die Verpflichtung besteht nur für die Parameter, für die eine Zulassung ausgesprochen wurde.

5.3

Die Laborprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor-Ort-Untersuchung werden nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt.

6.

Durchführung des Untersuchungsauftrags

1 Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchung nach den zugelassenen Verfahren mit eigenem Personal und geeigneten Geräten durchzuführen. 2 Eine Untervergabe kann in Ausnahmefällen nur an eine ebenfalls für diese Aufgaben nach § 18 BBodSchG zugelassene Stelle erfolgen, die im jeweiligen Untersuchungsbericht genannt sein muss. 3 Untersuchungsergebnisse aus Unterauftragsvergaben sind kenntlich zu machen.

§ 18