§ 50 Beschluß der Gesellschafterversammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 06.11.2018 – II ZR 199/17GmbH-Verschmelzung im Wege der Aufnahme mit Kapitalerhöhung: Differenzhaftung der Gesellschafter im Fall der Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers; existenzvernichtender Eingriff durch Verschmelzung eines insolvenzreifen übertragenden RechtsträgersZitiert von 3
- BFH, 20.06.2011 – I B 108/10(Fortbestand des Verlustabzugs nach Abwärtsverschmelzung (§ 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F.))Zitiert von 14
- VG Berlin, 05.07.2018 – 10 K 298.16Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-6 AktG 1/17
4 Entscheidungen zu § 50 UmwG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/50#abs-1 (1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/50#abs-2 (2) Werden durch die Verschmelzung auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Minderheitsrechte eines einzelnen Gesellschafters einer übertragenden Gesellschaft oder die einzelnen Gesellschaftern einer solchen Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden besonderen Rechte in der Geschäftsführung der Gesellschaft, bei der Bestellung der Geschäftsführer oder hinsichtlich eines Vorschlagsrechts für die Geschäftsführung beeinträchtigt, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß dieser übertragenden Gesellschaft der Zustimmung dieser Gesellschafter.