Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 160 Anmeldung und Eintragung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/160#abs-1 (1) Die Anmeldung nach § 137 Abs. 1 ist von dem Einzelkaufmann und den Geschäftsführern oder den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats einer neuen Gesellschaft vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/160#abs-2 (2) Die Eintragung der Gesellschaft ist abzulehnen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.

§ 159 § 161