§ 160 Anmeldung und Eintragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- LSG NRW, 21.11.2003 – L 4 (2) U 55/01Zitiert von 2
1 Entscheidung zu § 160 UmwG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/160#abs-1 (1) Die Anmeldung nach § 137 Abs. 1 ist von dem Einzelkaufmann und den Geschäftsführern oder den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats einer neuen Gesellschaft vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/160#abs-2 (2) Die Eintragung der Gesellschaft ist abzulehnen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.