Gesetze / Landesrecht Bayern / Unterstützungsfonds-Verordnung

UStützV

§ 1 Beitragshöhe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USt%C3%BCtzV/1#abs-1 (1) Die Beiträge des Freistaates Bayern und der kreisangehörigen Gemeinden zum Unterstützungsfonds werden für die Jahre bis 2020 auf je fünf Millionen Euro pro Jahr, für die Jahre 2021 bis 2030 auf je eine Million Euro pro Jahr festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USt%C3%BCtzV/1#abs-2 (2) Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden jährlich vom Landesamt für Statistik berechnet. Sie sind auf volle Euro-Beträge zu runden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/USt%C3%BCtzV/1#abs-3 (3) Der Beitrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann im Einzelfall zur Vermeidung einer besonderen Härte reduziert werden. Über die Reduzierung entscheidet das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf Antrag und teilt die Entscheidung bis zum 1. März des laufenden Beitragsjahres dem Landesamt für Statistik mit. Eine besondere Härte kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gemeinde ihre sämtlichen stillgelegten Hausmülldeponien vor dem 1. Mai 2006 nachweislich bereits vollständig saniert hat und eine Inanspruchnahme des Unterstützungsfonds aus diesem Grund ausgeschlossen ist. In dem in Satz 3 genannten Fall gilt die Entscheidung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für die gesamte Laufzeit des Unterstützungsfonds. Den durch die Reduzierung entstehenden Beitragsausfall tragen die übrigen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer für das laufende Beitragsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes). Sofern der Antrag nach Satz 1 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis zum 1. Januar eines Jahres gestellt wird, werden Änderungen der Beitragshöhe bei der Erstellung der Beitragsbescheide für das laufende Beitragsjahr berücksichtigt, ansonsten in dem auf die Antragstellung folgenden Jahr. Ein verbleibender Differenzbetrag auf Grund der nachträglichen Berichtigung der Beitragshöhe vorangegangener Jahre wird damit verrechnet. Der Antrag auf Beitragsreduzierung kann nur bis zum 1. Januar 2030 gestellt werden.

§ 2