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Gesetze / Bekanntmachung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes

USG2015§9Abs1S3Bek

(XXXX)

Stand: 10.06.2019

Bund

Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, werden als Anhang die ab 1. Mai 2017 geltenden Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes bekannt gemacht.

USG2015§9Abs1S3Bek

Bekanntmachung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes

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Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/USG2015§9Abs1S3Bek/(xxxx)

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/USG2015§9Abs1S3Bek/(xxxx), abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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